1. Der dem Beschuldigten für die Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger kann Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr abrechnen.
  2. Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23

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