Nach § 17 Nr. 5 RVG gilt das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkundenprozess anhängig bleibt, bzw. das Nachverfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils als neue selbstständige Gebührenangelegenheit. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren sowohl im Urkundenprozess einerseits als auch im ordentlichen Verfahren nach Abstandnahme oder nach Erlass eines Vorbehaltsurteils andererseits gesondert anfallen können.

Die Vergütung im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess richtet sich nach Teil 3 VV.

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Allerdings ist in Vorbem. 3 Abs. 7 VV angeordnet, dass die Verfahrensgebühr, die im Urkundenprozess entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens oder des ordentlichen Verfahrens nach Abstandnahme angerechnet wird.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, ggf. nach Nr. 3105 VV nur i.H.v. 0,5. Infolge des erweiterten Anwendungsbereichs der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungsgebühr reicht auch schon die bloße Erklärung des Klägervertreters im Termin, er nehme vom Urkundenprozess Abstand, um dort die Terminsgebühr auszulösen.[1]

Für die Terminsgebühr Nr. 3104 VV ist keine Anrechnung vorgesehen. Diese kann also sowohl im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess als auch im Nachverfahren oder im ordentlichen Verfahren nach Abstandnahme gesondert entstehen.

Möglich ist darüber hinaus auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV.

Daneben erhält der Anwalt Ersatz seiner Auslagen nach Teil 7 VV. Insbesondere erhält der Anwalt jeweils eine gesonderte Postentgeltpauschale für den Urkundenprozess einerseits und das Nachverfahren andererseits.[2] Soweit Kopien gefertigt werden, ist je Angelegenheit gesondert zu zählen.

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, Vorbem. 3 VV Rn 367; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl., 2021, Vorbem. 3 VV Rn 378; N. Schneider, Terminsgebühr für übereinstimmende Erledigungserklärung und Abstandnahme vom Urkundenprozess?, AGS 2005, 99.
[2] LG Kiel AnwBl 1979, 354; LG Aachen AnwBl 1969, 414.

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