Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für das Betreiben des Geschäfts nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr entstanden. Da er einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag, nämlich die Klageschrift bei Gericht eingereicht hat und er außerdem einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist ihm die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).

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