Auch die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV kann im Strafbefehlsverfahren entstehen. Nach § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist nämlich auch im Strafbefehlsverfahren die Anordnung einer Einziehung möglich.

 

Beispiel 18

Gegen den Beschuldigten wird ein Strafbefehl erlassen, in dem eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Der Beschuldigte wird dann frei gesprochen. Der Verteidiger macht gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend. Zu Recht?

Das LG Köln[60] hat die Gebühr Nr. 4142 VV festgesetzt, was zutreffend ist. Es stellt dabei darauf ab, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV schon verdient ist, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Strafbefehl, der eine Wertersatzeinziehung anordnet, Einspruch einlegt.[61]

Die Überlegung ist zwar zutreffend, aber im Grunde überflüssig. Denn nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr u.a. "für das Verfahren des ersten Rechtzugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens".[62] Das bedeutet: War der Rechtsanwalt von Anfang Verteidiger des Beschuldigten und war bereits im Ermittlungsverfahren die Wertersatzeinziehung im Gespräch / im Streit, ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV nicht erst mit Einlegung des Einspruchs entstanden, sondern bereits mit der ersten vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Einziehung erbrachten Tätigkeit. Ist der Rechtsanwalt erst hingegen nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beauftragt worden, ist die Gebühr Nr. 4142 VV ebenfalls mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung entstanden, im Zweifel also mit der Beratung des Mandanten über die Wertersatzeinziehung bei Mandatsübernahme. I.Ü. wäre die Gebühr auch angefallen, wenn man der Begründung des LG Köln, a.a.O., nicht folgte. Denn nach Einspruch hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, in der auch über die Wertersatzeinziehung verhandelt worden ist, sodass, da dieser Verfahrensabschnitt zum ersten Rechtszug gehört, was zum Anfall der Gebühr Nr. 4142 VV führt.

[60] Nach LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, AGS 2022, 23 = StV-S 2021, 154 (Ls).
[61] Vgl. insoweit die Rspr. des BGH zur Nr. 4142 VV zur Revision und zur Sachrüge in RVGreport 2019, 102 = RVGprofessionell 2019, 58 = Sonderausgabe StRR 7/2019, 10.
[62] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 14 f.

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