Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich.

AG Neuss, Beschl. v. 18.5.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20

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