Das OLG hat für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eine Pauschgebühr von 420,00 EUR festgesetzt, die sich aus den gesetzlichen Gebühren i.H.v. 220,00 EUR und einem Erhöhungsbetrag von 200,00 EUR zusammensetzt.

Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich – so das OLG – auf 220,00 EUR. Das OLG schließt sich der Auffassung in der Rspr. der OLG an, die einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grds. nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV gewährt (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2011, 367).

Die gesetzlichen Gebühren hat das OLG dann zur Festsetzung der Pauschgebühr um den Betrag von 200,00 EUR erhöht. Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG sei Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar seien. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stelle dabei die Ausnahme dar: Die anwaltliche Mühewaltung müsse sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise – abheben (BGH, Beschl. v. 1.6.2015 – 4 StR 267/11, AGS 2016, 5). Dem Rechtsanwalt müsse wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entstehen (OLG Frankfurt StraFo 2016, 305).

Hieran gemessen erachtet es das OLG einerseits für erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, die gesetzlichen Gebühren um 200,00 EUR zu erhöhen, um die unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers auszugleichen. Hierbei hat es insbesondere den Zeitaufwand und die Komplexität des Verfahrensstoffes berücksichtigt. Allerdings habe das (zum Vollrecht erstarkte) Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin auch unzweifelhaft vorgelegen. Die verbleibende unzumutbare Benachteiligung werde – so das OLG – durch eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 200,00 EUR ausgeglichen.

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