Der beklagte Rechtsanwalt wird von der Rechtsschutzversicherung seines ehemaligen Mandanten auf Rückzahlung eines Teilbetrages i.H.v. 190,40 EUR (Nr. 5115 VV zzgl. anteiliger Umsatzsteuer) aus einem von der Versicherung geleisteten Vorschuss aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. BGB. in Anspruch genommen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

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