Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Nach Beendigung des Verfahrens hat er u.a. eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV i.H.v. 257,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR geltend gemacht. Begründet hat er dies damit, dass diese Gebühr im Zuge der Einziehung des Führerscheindokuments angefallen sei. Als Gegenstandswert seien entsprechend Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 5.000,00 EUR anzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte teilweise Erfolg. Das AG hat die Gebühr Nr. 4142 VV dem Grunde nach anerkannt, ist aber nur von einem Gegenstandswert von 300,00 EUR ausgegangen (AG Amberg AGS 2022, 128 = VRR 2/2022, 25 = StRR 2/2022, 33). Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt, die beim LG, das durch den Einzelrichter entschieden hat, keinen Erfolg hatte.

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