Besondere Gebühren entstehen auch für die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug (§ 201 Abs. 2 InsO). Hier gelten die Gebühren nach Nrn. 3309 u. 3310 VV. Hier gilt allerdings anzumerken, dass eine Vollstreckung frühestens nach Beendigung des Verfahrens, schließt sich eine Wohlverhaltensperiode an, erst danach erfolgen darf und auch nur insoweit, als dass keine Restschuldbefreiung eingetreten ist. Nach § 89 Abs. 1 InsO dürfen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, indem sie bei Interesse zur Insolvenztabelle anmelden, § 174 InsO. Eine Individualvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO betrifft damit den "Abschnitt" des laufenden Verfahrens, also ab Insolvenzeröffnung bis zur Verfahrensaufhebung. "Eingegrenzt" wird das Verbot folglich von der Rückschlagsperre, die Verschiebungen vor Eröffnung und das Vollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode § 294 InsO betrifft, welche sich bei nat. Personen nach Aufhebung des Verfahrens ggfs. anschließt. Rein sprachlich umfasst das Vollstreckungsverbot nur Insolvenzgläubiger. Selbstverständlich sind dabei aber auch die sog. nachrangigen Insolvenzgläubiger umfasst.[17]

[17] Lissner/Knauft, Handbuch Insolvenz, 1. Aufl., 2016, Rn 703 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge