Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 02.08.2007)

 

Tenor

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 02.08.2007 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Pfändung des gem. § 850f Abs. 2 ZPO festgesetzten, pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens durch die Gläubigerin.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 29.01.2007 (Az.: 7 O 936/06).

Die Gläubigerin ist eine Krankenkasse, die für den Zeitraum vom 17.09.2003 bis 31.03.2004 für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei dem Schuldner verantwortlich war. Am 01.06.2004 wurde über das Vermögen des Schuldners das insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin meldete eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Insolvenzverfahren an. Dort wurde die angemeldete Forderung als solche zwar festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch der Anmeldung als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener rechtswidriger Handlung zur Insolvenztabelle.

Die Gläubigerin klagte daraufhin vor dem Landgericht Bremen (Az.: 7 O 936/06) auf Feststellung, dass die angemeldete Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Der Klage wurde mit Urteil vom 19.12.2006 stattgegeben, wobei dem Schuldner auch die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Wegen des daraufhin vom Landgericht Bremen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses betreibt die Gläubigerin vorliegend die Zwangsvollstreckung in den für Deliktsgläubiger erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners.

Das Insolvenzverfahren ist inzwischen beendet. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung angekündigt. Über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Amtsgericht Bremen noch nicht entschieden.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, sie könne die Zwangsvollstreckung in den nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert pfändbaren Bereich des Arbeitseinkommens des Schuldners betreiben. Bei dem titulierten Kostenerstattungsanspruch handele es sich um eine so genannte Neuforderung, für die das Vollstreckungsverbot aus § 294 Abs. 1 InsO nicht gelte.

Der Schuldner hingegen meint, eine vollstreckbare Forderung existiere zurzeit nicht, denn während der laufenden Wohlverhaltensperiode könne der Gläubigerin auch kein vollstreckbarer Tabellenauszug hinsichtlich der festgestellten Forderung ausgehändigt werden. Zudem sei die Vollstreckung vorliegend gem. § 294 Abs. 1 InsO unzulässig. Dieses Vollstreckungsverbot beziehe sich auch auf Forderungen eines Insolvenzgläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Den Kostenerstattungsanspruch treffe infolge seiner Akzessorietät zur Hauptforderung insoweit das gleiche Schicksal wie die Hauptforderung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist zulässig. Sie wurde formgerecht (§ 569 Abs. 2, 3 analog ZPO) erhoben. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 766, 764 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Eine besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist vorliegend nicht gegeben, denn die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 3 InsO scheidet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für Erinnerungen während der Wohlverhaltensperiode enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bleibt (LG Köln, Beschl.v. 14.08.2003, 19 T 92/03, NZI 2003, 669; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 3, Rn. 18 zu § 294; Wimmer (Ahrens), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, Rn. 25 zu § 294).

Die Erinnerung ist auch begründet.

Der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss steht vorliegend das Vollstreckungsverbot gem. § 294 InsO entgegen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin handelt es sich bei der zu vollstreckenden Kostenforderung nicht um eine Neuforderung, für die das Vollstreckungsverbot nicht gilt, sondern um eine Insolvenzforderung.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Feststellungsklage erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde und somit die Verfahrenskosten erst zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Kostenforderung teilt jedoch das Schicksal der in der Insolvenztabelle festgestellten Hauptforderung und ist daher als eine Insolvenzforderung anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 InsO, wonach Insolvenzforderungen alle Vermögensansprüche sind, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet sind. Begründet heißt jedoch lediglich, dass der Rechtsgrund für ihre Entstehung bestehen muss. Die Forderung muss hingegen noch nicht abschließend bezifferbar sein.

Wie die Gläubigerin zudem selber und in zutreffender Weise vorträgt, ...

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