Vielfach werden Rechtsanwälte damit beauftragt, einen Mandanten im Verfahren zu vertreten. Hier regelt dann das RVG ganz normal deren Vergütungsansprüche. Im eröffneten Verfahren fällt somit eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV an. Nur dann, wenn der Vertreter lediglich eine Anmeldung einer Insolvenzforderung vornimmt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch auf die 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3317, 3320 VV. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 3317 VV ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Rechtsanwalt in dem Insolvenzverfahren den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Der Umfang der Tätigkeit ist belanglos. Folglich macht es keinen Unterschied, ob der anwaltliche Vertreter zu Beginn des Verfahrens oder erst zu einem späteren Zeitpunkt des eröffneten Verfahrens beauftragt wird. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 3317 VV neben einer etwa zuvor im Eröffnungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nrn. 3313 bzw. 3314 VV fordern, sofern er hier bereits tätig war. Eine Anrechnung der beiden Gebühren findet nicht statt. Kommt es zum Rechtsmittel, so greifen Nrn. 3500 und 3513 VV. Die Gebühren decken dabei das gesamte Verfahren ab. Dazu zählt nicht nur die gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten, sondern auch ggfs. die Prüfung und Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren oder eine Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Die Gebühr gem. Nr. 3317 VV fällt gleichermaßen an, unabhängig davon, ob der Anwalt mit der Vertretung im ganzen Verfahren oder nur wegen einzelner Abschnitte des Verfahrens beauftragt wird. Erfolgt nur eine Vertretung für Einzeltätigkeiten, gilt die Vorschrift Nr. 3403 VV. Für weitere Einzeltätigkeiten wie § 100 InsO kommt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Betracht. Ist der Rechtsanwalt allerdings auch in einem Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217269 InsO) oder/und im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 286303 InsO) tätig, fallen hierfür besondere Gebühren nach den Nrn. 3318, 3319 und 3321 VV an.

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