1. Gesetzliche Grundlagen

a) Zulässigkeit des Antrags

Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs – das war hier der VGH München – den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Diese Voraussetzung war hier gegeben, weil im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe beim Gericht die vom Streitwert unabhängige Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR angefallen war. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gehörte auch zu den in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG aufgeführten Antragsberechtigten.

b) Höhe des Gegenstandswertes

Für Verfahren über die PKH findet sich die eigenständige Wertregelung des § 23a RVG. Gem. § 23a Abs. 1 HS 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Gewährung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung gem. § 124 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. I.Ü. ist der Gegenstandswert nach § 23a Abs. 1 HS 2 RVG nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 23a Abs. 2 RVG ordnet an, dass der nach vorstehenden Maßgaben ermittelte Gegenstandswert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, nicht zusammengerechnet werden.

2. Gegenstandswert im PKH-Beschwerdeverfahren

Nach Auffassung des 11. Senats des Bay. VGH gilt die Regelung des § 23a RVG auch für das Beschwerdeverfahren. Diese Vorschrift unterscheide nämlich nicht nach Instanzen, sondern nur nach Verfahren über die Bewilligung von PKH und den übrigen Verfahren. Auch in der Beschwerdeinstanz entspreche das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der PKH regelmäßig dem Wert der Hauptsache (BGH AGS 2010, 549 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2011, 72 [Hansens]; BGH AGS 2020, 239 = RVGreport 2020, 186 [Ders.]; VGH München – 9. Senat – AGS 2007, 48 = RVGreport 2006, 316 [Ders.]; OVG Münster AGS 2015, 34; N. Schneider, NJW-Spezial 2019, 348; Hansens, ZAP 2020, 815, 827; Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 23996).

Demgegenüber haben der 5. Senat des VGH München (AGS 2019, 190 = RVGreport 2019, 153) und der VGH Mannheim (AGS 2009, 404 = RVGreport 2009, 234 [Hansens]) die Auffassung vertreten, § 23a RVG enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Bestimmung des Gegenstandswertes im PKH-Beschwerdeverfahren. Deshalb sei für die Wertbestimmung in diesem Verfahren das Kostenrisiko und nicht der für die Hauptsache anzusetzende Wert maßgeblich. Dem hat der 11. Senat des VGH München hier entgegengehalten, die Bewilligung der PKH sei aus Sicht des Bedürftigen notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Sei die beantragte PKH in erster Instanz versagt worden, sei kein Grund dafür ersichtlich, das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer zu bewerten.

3. Ermittlung des Hauptsachewertes

Ausgangspunkt des PKH-Beschwerdeverfahrens war eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79. Der VGH München hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zweimal der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen sei. Folglich belaufe sich der für das PKH-Beschwerdeverfahren festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000,00 EUR.

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