Das LG Hannover hat den erkennbar nicht am Sitz des Gerichts kanzleiansässigen Rechtsanwalt B ohne jegliche Einschränkungen beigeordnet. Folglich ist die Beiordnung auch nicht zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Gerichts erfolgt. Nur eine solche Beschränkung der Beiordnung würde dazu führen, dass Rechtsanwalt B gegen die Staatskasse keinen Anspruch auf Ersatz seiner Terminsreisekosten hätte.

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