1. Grundsatz

Das VG Frankfurt (Oder) hat darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch grds. nicht zu berücksichtigen seien.

2. Ausnahme

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet seien (BVerwG RVGreport 2008, 58 [Hansens] = JurBüro 2008, 142; VGH München NVwZ-RR 2006, 221). Sei der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruchs unstreitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt worden, bestehe für die begehrte Kostenfestsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Celle RVGreport 2019, 301 [Hansens] = JurBüro 2019, 206; OLG Düsseldorf AGS 2004, 309 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2004, 321).

3. Erfüllungswirkung nicht unstreitig

Vorliegend war nach Auffassung des VG Frankfurt (Oder) die als solche unstreitige Zahlung des Erstattungsbetrages deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Erfüllungswirkung der erfolgten Zahlung nicht offensichtlich oder unstreitig sei. Vielmehr habe der Erstattungspflichtige die während des Festsetzungsverfahrens erfolgte Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Den Grund für den Vorbehalt habe er nicht offengelegt. Vielmehr habe er sich weiter gegen den Kostenfestsetzungsantrag gewandt. Dieses Verhalten hat das VG Frankfurt (Oder) dahin ausgelegt, dass die Zahlung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht beeinflussen solle und der Erstattungsberechtigte weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch tragen solle. Insoweit hat das VG Frankfurt (Oder) auf die Rspr. des BGH zur Erfüllungswirkung einer Zahlung unter Vorbehalt verwiesen. Der BGH (BGHR ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 "Erledigung 2") hatte entschieden, dass dann, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll, die Schuldtilgung in der Schwebe bleibe und Erfüllung nicht eintrete.

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