In dem im Jahre 2009 beim SG Halle (Saale) eingeleiteten Sozialgerichtsprozess ging es um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Für dieses Klageverfahren hat das SG dem Kläger durch Beschl. v. 25.11.2009 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete am 8.11.2012 im Termin zur mündlichen Verhandlung durch gerichtlichen Vergleich.

Am 17.7.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an das SG Halle (Saale) und bat unter Hinweis auf den in Fotokopie beigefügten Festsetzungsantrag mit Datum vom 10.1.2013 um Mitteilung des Sachstandes. In diesem Antrag hatte der Klägervertreter beantragt, die ihm im Einzelnen aufgeführten Gebühren und Auslagen i.H.v. 780,46 EUR gegen die Landeskasse festzusetzen. Der hierzu gehörte Bezirksrevisor erhob gem. § 8 RVG; §§ 195, 199 BGB die Einrede der Verjährung.

Hieraufhin wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle (Salle) durch Beschl. v. 2.5.2018 den Festsetzungsantrag vom 10.1.2013 mit der Begründung zurück, der (erst) mit Eingang vom 17.7.2017 geltend gemachte Vergütungsanspruch sei verjährt. Die hiergegen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Erinnerung hat das SG Halle mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägervertreter habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt habe.

Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, er habe die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung rechtzeitig beantragt. Sein Antrag sei jedoch offensichtlich nicht zur Gerichtsakte gelangt. Er habe den Festsetzungsantrag vom 10.1.2013 persönlich in den hierfür vorgesehenen Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Hierzu hat er eine anwaltliche Versicherung vorgelegt und weiter vorgetragen, wie seinerzeit im Anwaltsbüro mit dem Festsetzungsantrag vom 10.1.2013 verfahren worden sei.

Das LSG Halle (Saale) hat die – zulässige – Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

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