Der BGH hatte keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zwar werde – so der BGH – in der Beschwerdeschrift des Pflichtverteidigers nicht dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Angeklagten für diesen eingelegt habe. Als eigene Beschwerde des bereits bestellten Pflichtverteidigers wäre das Rechtsmittel aber nicht statthaft gewesen, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber auch im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers – etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung – erfolge (vgl. zur Frage der Beschwer des Pflichtverteidigers durch seine Bestellung betreffende Entscheidungen BGHSt 65, 106; NJW 2020, 1534 = AGS 2021, 93). Jedoch könne ein Verteidiger gem. § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streite eine Regelvermutung (BGHSt 61, 218; konkret für einen Verteidigerantrag nach § 144 Abs. 1 StGB auch KG, Beschl. v. 12.1.2022 – 4 Ws 4/22). Hier ließen nach Auffassung des BGH zudem die vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Angeklagten und nicht auf persönliche Belange des Verteidigers bezogen seien, erkennen, dass die Beschwerde vom Pflichtverteidiger für den Angeklagten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Angeklagten sei. Der Angeklagte selbst sei beschwerdebefugt (vgl. BGH NJW 2020, 3736 = AGS 2021, 140 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedr.]; OLG Bremen, Beschl. v. 30.4.2021 – 1 Ws 24/21; OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2020 – III-4 Ws 94/20).

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