Die Gläubigerin hatte ihre Forderungen gegen den Schuldner bereits rechtskräftig durch Vollstreckungsbescheid titulieren lassen. Anschließend waren verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Parallel dazu hatte der Schuldner seine Gehaltsansprüche an die Gläubigerin unter Mitwirkung deren Anwältin abgetreten. Die Anwältin hat sodann beim Arbeitgeber die Abtretung angezeigt und hierfür eine 1,3-Geschäftsgebühr berechnet. Im Rahmen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entstand Streit, ob die angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr als Vollstreckungskosten zu berücksichtigen seien. Das AG hat insoweit lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV als erstattungsfähig anerkannt.

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