Der Schuldner hatte gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Im Abhilfeprüfungsverfahren erließ der Rechtspfleger eine einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO. Hiergegen wendete sich die durch ihren Rechtsanwalt vertretene Gläubigerin mit der Rechtspfleger-Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Für die Vertretung in diesem Erinnerungsverfahren hat die Gläubigerin die Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nebst Postentgeltpauschale beantragt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG Wuppertal keinen Erfolg.

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