Nach Auffassung des AG hat die Bußgeldbehörde die seitens des Verteidigers beantragte Auslagen- und Gebührenfestsetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV und der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV zu Unrecht gekürzt. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG sei unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hiernach sei die Mittelgebühr festzusetzen. Unter der Geltung der BRAGO sei streitig gewesen, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG sei jedoch nach weit überwiegender Auffassung in der Rspr. bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt. Insbesondere werde die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage stehe oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister. Dies sei hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid sei gegen den Betroffenen ein Bußgeld i.H.v. 160,00 EUR festgesetzt worden. Diese Festsetzung ziehe die Eintragung von einem Punkt im FAER nach sich. Weiterhin sei ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge