Der Vater des betroffenen Kindes hatte die Einleitung eines Kindesschutzverfahrens durch das FamG angeregt, da das körperliche, seelische und geistige Wohl seines Sohnes aufgrund des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes und anderer behördlicher Corona-Maßnahmen gefährdet sei. Dabei hat er ein aus dem Internet gezogenes Muster verwandt, das der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Familienrichter, mit der Aufforderung veröffentlich hatte, unter Verwendung dieses Musters Eingaben bei den jeweiligen Familiengerichten zu machen. Das FamG hat daraufhin ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. Es hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt und Termin zur Anhörung im einstweiligen Anordnungsverfahren anberaumt, zu dem das Kind, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Eltern geladen worden waren. Die hierdurch erstmals mit dem Antrag konfrontierte alleinsorgeberechtigte Mutter wandte sich gegen die Durchführung des Verfahrens und die Anhörung des Kindes. Die Anregung des Vaters sei substanzlos, zumal er ein vorgefertigtes Schreiben aus dem Internet übernommen und an das FamG gesandt habe. Der Vater hat daraufhin seine Anregung zurückgenommen. Ungeachtet dessen erstattete die Verfahrensbeiständin noch einen ausführlichen Bericht, in dem sie ausführte, dass bei dem Kind keine gesundheitlichen oder psychische Auswirkungen durch das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bemerkt worden seien. Das FamG hat daraufhin die Kosten des Verfahrens einschließlich der gerichtlichen Auslagen des Hauptverfahrens und des Eilverfahrens dem Urheber des Internetauftritts als nicht beteiligtem Dritten gem. § 81 Abs. 4 FamFG auferlegt. Dieser habe das Tätigwerden des Gerichts veranlasst, da er ein bis ins Detail ausgearbeitetes Muster einer entsprechenden Anregung zur Verbreitung zur Verfügung gestellt habe, ohne das es nicht zu den betreffenden Verfahren gekommen wäre. Dieses Vorgehen sei auch grob schuldhaft, da er den Eindruck vermittelt habe, die Familiengerichte seien befugt, derartige Anordnungen zu erlassen. Die Überprüfung der fraglichen Anordnung sei jedoch den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Eine dennoch ergangene Entscheidung des FamG wäre offensichtlich rechtswidrig gewesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat. Das OLG hat den Beschluss des FamG aufgehoben.

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