Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem AG Köln auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes i.H.v. 1.000,00 EUR sowie ihrer Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 107,50 EUR als Hauptforderung in Anspruch genommen. Dies hat die Klägerin damit begründet, über den Internetanschluss der Beklagten seien zwei Folgen einer Fernsehserie, für die die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte habe, in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung mitgeteilt, sie habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, weil sie ihre Wohnung, in der sich der Internetanschluss befinde, in dem betroffenen Zeitraum über ein Internet-Portal vermietet habe. Von der Mieterin verfüge sie über keine Kontaktdaten. Hieraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Das AG Köln hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das LG Köln hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg. Der BGH hat in seinem grundlegenden mit einem amtlichen Leitsatz versehenen Beschluss (NJW 2021, 941) die Kostenentscheidung des AG Köln dahin geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz der Klägerin auferlegt werden.

Hieraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge