Auch der Kläger hätte die Fahrt zum ArbG Hamburg mit der Bahn in der 1. Wagenklasse unternehmen können, ohne dabei auf Spar-Tarife angewiesen zu sein. Ebenso hätte er bei einer eigenen Terminsreise die Aufwendungen für die Tagestickets der BVG und der HVV i.H.d. jeweiligen Bruttopreise erstattet verlangen können sowie ein Abwesenheitsgeld i.H.v. 12,00 EUR.[3]
Die ersparten Parteireisekosten belaufen sich somit auf:
1. | Bahnfahrt 1. Klasse Berlin-Hamburg-Berlin | 255,80 EUR |
2. | Tagesticket BVG | 8,60 EUR |
3. | Tagesticket HVV | 5,50 EUR |
4. | Abwesenheitsgeld | 12,00 EUR |
Gesamt | 281,90 EUR |
Somit sind die als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten des Klägers i.H.v. 2.079,97 EUR in Höhe eines Teilbetrags von 281,90 EUR vom Beklagten zu erstatten.
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