1. Kosten der Mahnung grds. erstattungsfähig

Die vorgerichtlichen Kosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar sind nach Auffassung des Amtsgerichts die Kosten einer ersten Mahnung grds. nicht erstattungsfähig, da die Klägerin als Großvermieterin mit kaufmännisch geschultem Personal ohne Weiteres in der Lage ist, die erste Mahnung selbst auszusprechen. Dies war hier nur hinsichtlich der Januarmiete und der Nebenkostennachzahlung geschehen. Hinsichtlich der weiteren Miete für den Monat Februar bedurfte es allerdings keiner weiteren Erstmahnung durch die Klägerin mehr, nachdem ihre Mahnung hinsichtlich der Januarmiete fruchtlos war und der Beklagte aufgrund kalendermäßig bestimmter Zahlungsfrist (3. Werktag eines Monats) auch ohne Mahnung in Verzug geraten war. Eine weitere Mahnung für die Februarmiete wäre ebenso fruchtlos gewesen. Von daher war es nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen, die Rechtsanwaltskanzlei nunmehr auch mit der Februarmiete zu beauftragen.

2. Kürzung um den Anrechnungsbetrag

Der Höhe nach war der Erstattungsanspruch allerdings zu kürzen. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, dass die Klägerin mit dem gerichtlichen Verfahren eine andere Rechtsanwaltskanzlei beauftragt hat als vorgerichtlich. Das Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass für diese Praxis eines solchen Anwaltswechsels bislang kein plausibler Grund vorgetragen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vorliegt, als ein Anwaltswechsel vorgenommen wurde. Der Anwaltswechsel hat nämlich zur Folge, dass die Geschäftsgebühr anders als bei Beauftragung desselben Anwalts jetzt nicht nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Demzufolge war die Geschäftsgebühr um den Anrechnungsbetrag zu kürzen.

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