Durch das SanInsFoG[9] wurde zum 1.1.2021 die InsVV modifiziert und erstmals angepasst. Die wesentlichen Änderungen umfassen vor allem die Vergütung des (vorl.) Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des (vorl.) Sachwalters. Mit der Anhebung der Gebühren beabsichtigte der Gesetzgeber, "die zentrale Maßnahme zur Sicherstellung einer auch in Zukunft angemessenen und verfassungsgemäßen Vergütung der Insolvenzverwalter" zu schaffen.[10] Letzteres muss ebenfalls und umso mehr für die Mitglieder des Gläubigerausschusses gelten. Betrachtet man die Verantwortung des Ausschusses und seine "Kontrollaufgaben", sowie die stetig gesteigerte Haftungsproblematik durch den BGH, so erscheint es nur mehr als gerecht, die Vergütung ebenfalls für den Gläubigerausschuss anzupassen. Denn letztlich will man keine Laien im Ausschuss, sondern "Player" auf Augenhöhe mit dem Verwalter – nur so kann ein effektives Korrektiv zum freien Verwalterhandeln aufgebaut werden. Gerade letzteres würde hingegen ad absurdum geführt, würde man dem Verwalter ein hohes Honorar zusprechen, seinem Unterstützungs- und Kontrollgremium aber geringere Gebühren, wie sie bis zum 31.12.2020 "regelmäßig" in Form einer Mittelgebühr von 65,00 EUR/je Stunde angesetzt wurden.[11] Nur durch die (deutliche) Anpassung der Stundensätze der Mitglieder des Gläubigerausschusses kann zudem zukünftig eine weitere Motivation zur Teilhabe an diesen Ämtern sichergestellt werden.

[9] BGBl I, 3256.
[10] Begründung, RegE v. 14.10.2020 zu Art. 6 Nr. 1.
[11] AG Konstanz, Beschl. v. 11.8.2015 – 40 IN 408/14, ZInsO 2015, 1755.

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