Die Entscheidung setzt die verfahrensrechtlichen speziellen Regelungen des RVG für Beschwerdeverfahren um. Dies sogar so konsequent, dass eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift vom LSG an das SG – zulasten des beigeordneten Rechtsanwalts – nicht erfolgte.

Um mögliche die gerichtliche Festsetzung übersteigende Vergütungsansprüche zu erhalten, sollte die Beschwerde immer bei dem Prozessgericht eingelegt werden, welches die ablehnende Erinnerungsentscheidung erlassen hat, nötigenfalls fristwahrend per EGVP oder Fax.

In jedem Fall sollte man sich bei beschwerdefähigen Beschlüssen in PKH-Vergütungsverfahren nicht zwingend auf die dortige "Rechtsmittelbelehrung" verlassen.

Dipl.-RPfleger Julian Dahn, Herford

AGS 7/2021, S. 319 - 321

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