Die Beschwerde ist zwar nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtspfleger hat das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin zu Recht gem. § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt. Macht ein Beteiligter geltend, dass der vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzte Verfahrenswert nicht gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren gelte und damit eine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG nicht in Betracht komme, hat das Gericht über diese abweichende Wertfestsetzung im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden. Wird der Einwand, die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren würden sich nicht nach dem vom Anwalt angesetzten Gegenstandswert berechnen, im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG geltend gemacht, kann das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht fortgeführt werden, da die Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorgreiflich ist. Hier hat die Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht, die Terminsgebühr sei nicht nach dem vollen Verfahrenswert zu berechnen, sondern lediglich aus dem um 3/4 niedriger anzusetzenden Wert für die Auskunftsstufe, da nur über die Auskunft verhandelt worden sei, nicht aber über die Leistung. Damit hat sie konkludent eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr gem. § 33 RVG beantragt. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Verfahrensgebühr der Antragstellerin beantragt, weil deren Mandant vorzeitig beendet worden sei. Aus diesen Gründen ist der mit der Bearbeitung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens befasste Rechtspfleger gem. § 11 Abs. 4 RVG verpflichtet gewesen, das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragten abweichenden Wertfestsetzungen gem. § 33 RVG insgesamt auszusetzen. Eine nur teilweise Aussetzung des Vergütungsverfahrens, soweit dies überhaupt für sachdienlich erachtet wird, kommt nicht in Betracht, da eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG sowohl für die Terminsgebühr als auch für Verfahrensgebühr beantragt worden ist.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht veranlasst.

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