1. Endet das Mandat des zunächst beauftragten Verfahrensbevollmächtigten während des noch anhängigen Verfahrens, so hat das Gericht auf seinen Antrag hin den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
  2. Der Wert eines Stufenantrags auf Unterhalt richtet sich nach der Erwartung des Antragstellers, und zwar sowohl hinsichtlich der auf die Antragseinreichung folgenden Beträge als auch hinsichtlich der bei Antragseinreichung fälligen Beträge.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.5.2020 – 5 WF 75/20

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