Für Kosten für Bahnfahrten gilt seit 1.1.2020 ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Das folgt aus Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht,[3] durch das § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geändert worden ist.[4] Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 unterfallen natürlich auch Kosten für Bahnfahrten dem nochmals ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 %.

Aus allen Änderungen folgt, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes ab 1.7.2020 genau zu prüfen ist.

[3] Vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886).

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