1. Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht.
  2. Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde

OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2020 – 15 VA 35/19

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