FamFG § 61; ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

  1. Die Beschwer in einem Verfahren auf Unterhaltsabänderung richtet sich lediglich nach dem (Differenz-)Betrag der Abänderung. Der begehrte abgeänderte Betrag ist insoweit irrelevant.
  2. Maßgebend ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der geforderten Abänderung.
  3. Der Einwand, mit der Abänderungsentscheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.

BGH, Hinweisbeschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 360/18

1 Sachverhalt

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die vorstehende Entscheidung des OLG Frankfurt, mit der das Gericht die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen hat.

2 Aus den Gründen

Die Antragsgegnerin wird auf das Folgende hingewiesen:

I. …

II. Die Rechtsbeschwerde dürfte allerdings auch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig sein.

Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der obergerichtlichen Rspr. und der Lit., wonach für die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen dem neu festgesetzten und dem bereits titulierten Unterhalt abzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 – 13 UF 58/14, juris Rn 51; OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 61 Rn 24 f.; SchulteBunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 51 FamGKG Rn 27 u. Schneider, NZFam 2018, 166 jew. zum Verfahrenswert).

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit der Abänderungsentscheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer.

Die Rückkehr des Antragstellers in den mütterlichen Haushalt am 28.3.2018 ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem beantragten und dem in der Jugendamtsurkunde tenorierten Unterhalt beschwert ist. Die Abänderung der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin war nicht Verfahrensgegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens.

3 Hinweis der Schriftleitung

Das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich durch Rücknahme erledigt.

AGS 7/2019, S. 341

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