Für die Haftung von Streitgenossen besteht in § 32 GKG eine besondere Regelung, welche insoweit die Entscheidungshaftung nach § 29 Nr. 1 GKG ergänzt.

Erfasst sind die Fälle der §§ 59 ff. ZPO. Unerheblich ist, ob es sich um eine freiwillige oder eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Ob die Streitgenossenschaft von Anfang an vorgelegen hat oder erst später durch eine Beteiligtenerweiterung oder die nachträgliche Verfahrensverbindung herbeigeführt wird, ist ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob die Streitgenossenschaft auf Kläger- oder Beklagtenseite vorliegt.

Im Bereich der Familiensachen, in denen in den Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) wegen der Verweisungsnorm des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ebenfalls eine Streitgenossenschaft vorkommen kann, gilt § 27 FamGKG, der inhaltsgleich mit § 32 Abs. 1 GKG ist.

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