Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Urkundsbeamtin beim LG die an den Erinnerungsführer ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung i.H.v. brutto 276,29 EUR zurückgefordert. Zur Begründung wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Erinnerungsführer bei seinem Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der Pflichtverteidigergebühren eine Zahlung seiner Mandantschaft i.H.v. netto 1.008,40 EUR nicht angegeben habe.

Mit der Erinnerung hat der beigeordnete Rechtsanwalt vorgetragen, dass es zwar richtig sei, dass er brutto 1.200,00 EUR von der Frau des von ihm vertretenen Angeklagten als "Sicherheitsleistung" erhalten habe. Diesen Betrag habe er jedoch wieder erstattet, weshalb es durch die "Sicherheitsleistung" bei ihm zu keinem Vermögenszuwachs gekommen sei. Die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 58 Abs. 3 RVG seien daher nicht gegeben.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nach entsprechender Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt.

Die Strafkammer hat dem Erinnerungsführer aufgegeben, zu erklären, wann die Rückzahlung der Sicherheitsleistung von 1.200,00 EUR an die Mandantschaft erfolgt sei. Diesbezüglich hat der Erinnerungsführer vorgetragen, er habe das Mandat am 5.6.2018 abgerechnet und dabei auch die Rücküberweisung der Sicherheitsleistung veranlasst. Diese sei bankmäßig dann am 6.6.2018 ausgeführt worden, was durch Vorlage eines entsprechenden Bankumsatzes mit Buchungs- und Wertstellungsdatum zum 6.6.2018 glaubhaft gemacht werde.

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