Die gem. § 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

I. Mit Beschluss des AG wurde dem Beschwerdeführer als durch die Tat Verletzten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt und Rechtsanwalt X. beigeordnet. Weder war der Beschwerdeführer Nebenkläger, noch war Rechtsanwalt X. Nebenklägervertreter. Es erfolgte auch keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a StPO. Die Tätigkeit von Rechtanwalt X. war somit ausschließlich auf die Geltendmachung eines aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren beschränkt (sog. isoliertes Adhäsionsverfahren).

II. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV gelten die Regelungen in Teil 4 VV u.a. auch für den Vertreter eines Verletzten sinngemäß. Nach Nr. 4143 VV erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt einen Gebührensatz von 2,0 nach §§ 13, 49 RVG. Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 4143 VV um eine "zusätzliche Gebühr" handelt. Das heißt aber nur, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr zusätzlich zu den übrigen von ihm verdienten Gebühren erhält (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 4143 VV, Rn 2, 10; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 4142 – 4146 VV, Rn 19). Dass der Rechtsanwalt diese Gebühr als "zusätzliche Gebühr" erhält setzt aber gerade voraus, dass der Anwalt sowohl im eigentlichen Strafverfahren, als auch im Adhäsionsverfahren tätig geworden ist (Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 4143 VV, Rn 1, 7). Genau das ist vorliegend aber nicht der Fall. Vorliegend ist Rechtsanwalt X. nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig geworden. In diesen Fall stehen ihm daher auch nur die Gebühren nach Nr. 4143 VV zu. Dies wird in Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV auch nochmals ausdrücklich klargestellt.

Entnommen von www.burhoff.de

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