In Strafverfahren wurde mit Beschluss des AG dem Beschwerdeführer als durch die Tat Verletzten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt und sein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Rechtsanwalt folgende Gebühren zur Festsetzung gegenüber der Landeskasse an:
Grundgebühr Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 VV | 165,00 EUR |
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem AG, Nr. 4106 VV | 140,00 EUR |
Terminsgebühr gem. § 4108 VV für 3 Verhandlungstage à 230,00 EUR | 690,00 EUR |
2,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV, § 49 RVG | 322,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme netto | 1.337,03 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7007 VV | 254,03 EUR |
Zahlbetrag | 1.591,03 EUR |
Auf Anregung des Bezirksrevisors beim LG Meiningen gewährte das AG in der Kostenfestsetzung Kosten wie folgt:
2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV, § 49 RVG | 322,00 EUR |
abzgl. Hälfte Anrechnung der Geschäftsgebühr | 23,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV | 58,33 EUR |
Zahlbetrag | 365,33 EUR |
Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Beschwerdeführer "Erinnerung/Beschwerde" ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass zwar die Anrechnung der Geschäftsgebühr rechtens sei, nicht aber die Streichung der übrigen Gebühren. Zwar sei tatsächlich nur eine Beiordnung im Adhäsionsverfahren erfolgt. Gleichwohl seien neben der Gebühr 4143 VV auch die übrigen geltend gemachten Gebühren entstanden. Dies folge aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV und aus der Tatsache, dass im Unterabschnitt 5 zu Teil 4 VV von "zusätzliche Gebühren" die Rede sei.
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