In Strafverfahren wurde mit Beschluss des AG dem Beschwerdeführer als durch die Tat Verletzten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt und sein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Rechtsanwalt folgende Gebühren zur Festsetzung gegenüber der Landeskasse an:

 
Praxis-Beispiel
 
Grundgebühr Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 VV 165,00 EUR
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem AG, Nr. 4106 VV  140,00 EUR
Terminsgebühr gem. § 4108 VV für 3 Verhandlungstage à 230,00 EUR 690,00 EUR
2,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV, § 49 RVG 322,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.337,03 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7007 VV  254,03 EUR
Zahlbetrag 1.591,03 EUR

Auf Anregung des Bezirksrevisors beim LG Meiningen gewährte das AG in der Kostenfestsetzung Kosten wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV, § 49 RVG 322,00 EUR
abzgl. Hälfte Anrechnung der Geschäftsgebühr 23,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV  58,33 EUR
Zahlbetrag 365,33 EUR

Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Beschwerdeführer "Erinnerung/Beschwerde" ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass zwar die Anrechnung der Geschäftsgebühr rechtens sei, nicht aber die Streichung der übrigen Gebühren. Zwar sei tatsächlich nur eine Beiordnung im Adhäsionsverfahren erfolgt. Gleichwohl seien neben der Gebühr 4143 VV auch die übrigen geltend gemachten Gebühren entstanden. Dies folge aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV und aus der Tatsache, dass im Unterabschnitt 5 zu Teil 4 VV von "zusätzliche Gebühren" die Rede sei.

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