Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Abtretung i.H.v. 126.380,75 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Drittwiderbeklagten eine negative Feststellungsklage dahin erhoben, dass diesem aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche in Höhe der Klageforderung zustehen. Durch Teilurteil wurde die Drittwiderklage abgewiesen, weil die Beklagte kein Feststellungsinteresse habe, nachdem sich der Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche aus der Lebensversicherung mehr berühmt habe. Der Beklagten wurden die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auferlegt und der Streitwert wurde auf 126.380,75 EUR festgesetzt. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wurden durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Über die Klage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden.

Dem Kostenfestsetzungsantrag des Drittwiderbeklagten, mit dem er die Anwaltsgebühren aus dem Gegenstandswert von 126.380,75 EUR in voller Höhe von der Beklagten erstattet verlangt, hat die Rechtspflegerin mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich des geltend gemachten Betrags von 4.700,26 EUR entsprochen.

Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Drittwiderbeklagte beantragt hat. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten eine Streitgenossenschaft besteht mit der kostenrechtlichen Folge, dass der einzelne Streitgenosse nur in Höhe eines Bruchteils, der seiner wertmäßigen Beteiligung entspricht, mit den gemeinsamen Anwaltskosten belastet und demgemäß die Beklagte auch nur in diesem Umfang erstattungspflichtig ist.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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