In der Strafsache wird der Wert für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz in Abänderung des hiesigen Beschlusses auf 500,00 EUR festgesetzt, da der Angeklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe verurteilt worden ist. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen, sodass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war, § 47 GKG.

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