Der Nebenkläger hatte in erster Instanz beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Höhe von 2.045,50 EUR zu verurteilen. Das AG hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen und den Adhäsionsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren hatte das Amtsgericht – soweit es die Anwaltsgebühren betraf – auf 2.045,50 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, ohne jedoch Berufungsanträge zu stellen oder die Berufung zu begründen. Wenige Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Angeklagte sodann die Berufung zurückgenommen.

Der Nebenklägervertreter beantragte daraufhin die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren. Das LG hat zunächst durch Verfügung darauf hingewiesen, dass es nicht beabsichtige, einen Wert festzusetzen. Es sei im Berufungsverfahren kein Adhäsionsantrag gestellt worden. Deshalb sei die Schmerzensgeldforderung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und könne somit auch nicht bewertet werden. Auf nochmaliges Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Nebenklägers hat das LG sodann den Streitwert des Adhäsionsverfahrens auf "0,00 EUR" festgesetzt, da kein Adhäsionsantrag gestellt worden sei.

Mit seiner Gehörsrüge hat der Nebenklägervertreter gerügt, dass das Gericht sein Vorbringen nicht beachtet habe. Das LG gehe nämlich selbst von einer Rücknahme ohne Antragstellung aus, also von den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 GKG, gehe aber mit keinem Wort darauf ein, wieso es diese Vorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anwende. Das LG hat der Gehörsrüge abgeholfen und den Streitwert antragsgemäß auf 500,00 EUR festgesetzt.

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