Nach Art. 21 Abs. 2, 3 Unterhaltsverordnung kann die verpflichtete Person einen Antrag auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung stellen. Zuständig hierfür ist das AG als Vollstreckungsgericht (§ 31 Abs. 1 AUG), wegen der örtlichen Zuständigkeit gilt § 764 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, welcher der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO unterliegt (§ 31 Abs. 2 AUG). In den Fällen des Art. 21 Abs. 3 Unterhaltsverordnung wird durch einstweilige Anordnung entschieden, die unanfechtbar ist (§ 31 Abs. 3 AUG).

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