Die Entscheidung des KG mag sich zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes begründen lassen; sie widerspricht jedoch Sinn und Zweck des Gesetzes.

In Versorgungsausgleichssachen nach den §§ 217 ff. FamFG soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten erörtern (§ 222 FamFG). Wie der BGH zu den früheren WEG-Verfahren klargestellt hat, bedeutet diese Sollvorschrift, dass eine Erörterung damit grundsätzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt nach

  §§ 155 Abs. 2, 157 Abs. 2 S. 1 FamFG für Kindschaftssachen nach den §§ 151 ff. FamFG,
  § 165 Abs. 2 FamFG für Vermittlungsverfahren nach § 165 FamG,
  § 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG),
  § 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach den §§ 200 ff. FamFG.

Wirken in einem solchen Fall die Anwälte der Beteiligten daran mit, dass ohne eine solche mündliche Erörterung entschieden werden kann, dann ersparen sie dem Gericht die Mühe und Arbeit der Durchführung eines Termins. Diese zusätzliche Arbeit der Anwälte soll nicht durch einen Wegfall der Terminsgebühr bestraft werden, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dadurch belohnt werden, dass die Anwälte auch in diesem Fall die Terminsgebühr erhalten.[1]

Die zu sehr am Wortlaut orientierte Auslegung des KG führt nur dazu, dass den Anwälten der Anreiz genommen wird, zu versuchen, die Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Im Gegenteil würde der Anwalt belohnt, der keine außergerichtlichen Anstrengungen unternimmt, damit ein Erörterungstermin durchgeführt wird, in dem er dann die Terminsgebühr verdient.

Die Konsequenz solcher zu sehr am Wortlaut und zu wenig am Sinn der Vorschrift orientierter Auslegungen wird sein, dass die Beteiligten Anwälte keine Anstrengungen unternehmen, die Sache ohne mündliche Erörterung zu erledigen und im Gegenteil auf einen Termin drängen, nur um die Terminsgebühr auszulösen.

Dies zu vermeiden war aber gerade Sinn der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, was sich insbesondere bei der Alternative des Vergleichsschlusses zeigt. Zu BRAGO-Zeiten musste der Vergleich immer in einem Termin "nach Erörterung" geschlossen werden, um die Verhandlungsgebühr zu verdienen. Um diese sinnlose Mehrbelastung der Gerichte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eingeführt.

Die Auslegung des KG führt aber gerade wieder zu diesen Zuständen, nämlich dass die Anwälte nach einem gerichtlichen Termin streben.

Dass es auch anders geht, zeigen die Entscheidungen des OLG Schleswig[2] und des OLG Stuttgart.[3]

FAFamR Lotte Thiel Koblenz

[1] Siehe dazu auch Keuter, NJW 2009, 2922; N. Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn 403 ff.; 1764 ff.
[2] AGS 2007, 502 = SchlHA 2007, 391 = OLGR 2007, 475 = RVGreport 2007, 388.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge