Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie ist nicht nur für Schöffen von Bedeutung, sondern für alle, die eine Zahlung nach dem JVEG geltend machen können.

§ 7 JVEG dient als Auffangvorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen solche baren Aufwendungen erstattet werden können, die nicht an anderer Stelle des JVEG geregelt sind. Voraussetzung für eine Erstattung nach § 7 Abs. 1 JVEG ist jedoch stets, dass die entstandenen Aufwendungen für die Heranziehung notwendig waren. Die Notwendigkeit hat zunächst der Anweisungsbeamte zu prüfen, wobei der Herangezogene auch darlegungspflichtig ist.[1] Im Rahmen der Prüfung ist zu beachten, dass § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG eine doppelte Notwendigkeitsprüfung verlangt, nämlich zum einen die Notwendigkeit für die Heranziehung und zum anderen die Notwendigkeit der Höhe der geltend gemachten Auslagen (OVG Hamburg NVwZ-RR 2006, 446).

Bei den in § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG genannten Vertretungskosten handelt es sich in erster Linie um solche für eine berufliche Vertretung, die insbesondere für Freiberufler notwendig ist. Darüber hinaus hat die Lit. auch anerkannt, dass die Kosten für die Pflege von kranken Familienangehörigen oder Betreuungskosten für Kinder, während der Zeit der Heranziehung entstehen, als Vertretungskosten anzuerkennen sind.[2] Kosten für die Betreuung eines Haustieres fallen jedoch nicht hierunter. Dies hat das Beschwerdegericht im Rahmen der durchgeführten Notwendigkeitsprüfung festgestellt. Da sie für die Heranziehung nicht erforderlich waren und auch kein rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht, hat das Gericht die Kosten zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen. Es besteht für eine nach dem JVEG herangezogene Person auch kein Anspruch auf vollständigen Kostenersatz. Hinsichtlich herangezogener Zeugen und Schöffen folgt dies daraus, dass sie für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten eben nur eine Entschädigung erhalten, die ihren Kostenersatz darauf beschränken. Gleiches gilt für Sachverständige, die zwar nicht zum Erbringen einer unentgeltlichen Leistung verpflichtet sind und deshalb eine Vergütung erhalten, aber auch keinen vollständigen Vermögensersatz erhalten.[3]

Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass eine Notwendigkeit bestehen kann, wenn eine Tierhaltung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die Entscheidung führt daher nicht zu einem pauschalen Ausschluss von Tierbetreuungskosten.

Festzuhalten bleibt daher, dass auch die Auffangvorschrift des § 7 JVEG nicht zu einem vollständigen Kostenersatz über Umwege führt, sondern eine Notwendigkeit vorliegen muss. Hat der Anweisungsbeamte solche Kosten zu Unrecht nicht erstattet, kann nach § 4 Abs. 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung beantragt werden. Hiergegen ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zulässig. Diese Verfahren sind zudem gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

[1] Schneider, JVEG, § 7 Rn 2.
[2] Schneider, JVEG, § 7 Rn 18.
[3] Schneider, JVEG, § 8 Rn 5.

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