Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Leider ist die Begründung etwas schwach.

Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten nicht um einen Schadenersatzanspruch i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG handelt, der aufgrund der Selbstbeteiligung quotenvorberechtigt ist. Es handelt sich vielmehr um einen einfachen Abrechnungsanspruch, der nicht unter § 86 Abs. 1 S. 2 VVG fällt.

Infolge der Gerichtskostenermäßigung erwirbt der Versicherungsnehmer nämlich keinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten; vielmehr reduziert sich nachträglich der Umfang der vom Versicherer vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (§ 5 Abs. 1 lit. c) ARB 2000), sodass der Versicherer die Herausgabe der von ihm zuviel erbrachten Zahlungen verlangen kann.[2]

Es kann im Ergebnis doch keinen Unterschied machen, ob das Gericht von Vornherein nur eine 1,0-Gerichtsgebühr erhebt oder ob das Gericht die Vorauszahlung einer 3,0-Gebühr verlangt und davon 2,0 wieder zurückzahlt. Die Gerichtskostenbelastung bleibt dieselbe.

Ebenso verhält es sich bei Sachverständigenvorschüssen. Leistet ein Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Vorschüsse für Sachverständigenkosten und werden später nicht verbrauchte Vorschüsse zurückgezahlt, so steht die Rückzahlung in vollem Umfang dem Versicherer zu. Auch in diesem Fall kann das Quotenvorrecht nicht geltend gemacht werden.

Erst Recht verhält es sich so mit den Anwaltskosten. Der Anwalt kann vom Rechtsschutzverssicherer zwar Vorschüsse einziehen, die letztlich die gesetzliche Vergütung übersteigen; an dem sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch nach der Schlussrechnung kann jedoch kein Quotenvorrecht geltend gemacht werden. Anderenfalls hätte es der Anwalt in der Hand, durch überhöhte Vorschüsse das Quotenvorrecht zu umgehen.

Ebenso verhält es sich aber mit den Gerichtsgebühren. Anderenfalls könnte der Versicherungsnehmer bei Einreichung einer Klage überhöhte Angaben zum Wert machen, so dass entsprechend hoch vorläufig festgesetzt wird. Müssen dann später infolge der geringeren endgültigen Wertfestsetzung Gerichtsgebühren von der Staatskasse zurückgezahlt werden, könnte der Versicherungsnehmer diese bis zur Höhe der Selbstbeteiligung und anderer quotenbevorrechtigter Positionen einbehalten.

Anders verhält es sich lediglich bei dem Anspruch gegen den Gegner auf Erstattung eingezahlter und verbrauchter Gerichtsgebühren oder Sachverständigenkosten. Insoweit handelt es sich nämlich um einen echten Erstattungsanspruch, der dem Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG unterliegt.

Norbert Schneider

[2] Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 17 Rn 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge