Der frühere Mandant hatte nach berechtigter fristloser Kündigung des Anwaltsvertrages von dem vorherigen Anwalt die Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Verfahrens- und Terminsgebühr für ein Scheidungsverfahren verlangt. Der beklagte Anwalt hat u.a. eingewandt, bei dem neuen Anwalt (Rechtsanwalt T.) sei eine Terminsgebühr noch nicht angefallen, da es bislang noch nicht zu einem Termin gekommen sei. Es stehe auch nicht fest, dass in dem Scheidungsverfahren noch ein Termin stattfinde. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich das Scheidungsverfahren auch ohne Termin erledige. Der Kläger hatte demgegenüber noch eingewandt, die Terminsgebühr sei ihm aber bereits in Rechnung gestellt und auch von ihm bezahlt worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

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