Die Kosten einer Partei für sachverständige Beratung (hier: durch einen Steuerberater) sind nur ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedurfte.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.12.2009 – 6 W 73/09

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