Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim OVG anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG geändert werden, wenn die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig ist.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2010 – 8 OA 117/10
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