Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet worden.

Nach Abschluss des Verfahrens hat sie die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen ihren Mandanten eingeleitet. Dabei hat sie beantragt, die von der Landeskasse nicht übernommenen Reisekosten festzusetzen. Das LG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Forderungssperre bei bewilligter Prozesskostenhilfe (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) erfasse auch Reisekosten, die infolge der Beschränkung der Beiordnung aus der Staatskasse nicht zu erstatten seien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, der das LG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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