Der Gebührenstreitwert für den Antrag des Mieters auf Feststellung der Minderungsberechtigung bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Betrag, den der Mieter leugnet, künftig entrichten zu müssen.

LG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2009–316 T 21/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge