Das Prinzip der Waffengleichheit führt im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG nicht mehr zwingend zu einer Anwaltsbeiordnung, ist jedoch für die Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung weiterhin ein wichtiges Kriterium.

OLG Bremen, Beschl. v. 7.4.2010–4 WF 47/10

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