Der Kläger hat mit der Klage in dem inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit gegenüber der Beklagten die Feststellung begehrt, dass seine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten durch außerordentliche Kündigung beendet sei und die Beklagte keine weiteren Forderungen daraus geltend machen könne (Antrag zu 1), sowie die Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen in Höhe von 10.146,49 EUR verlangt (Antrag zu 2). Der Kläger war aufgrund eines mit zwei "Zeichnungsscheinen" erklärten Beitritts zu der Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter zur Leistung einer Einlage nebst Agio von jeweils 17.808,00 EUR (zusammen 35.616,00 EUR) verpflichtet. Die Einlage war in der Weise zu erbringen, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von jeweils 53,00 EUR an die Beklagte zu zahlen hatte. Den mit dem Antrag zu 2) zurückverlangten Betrag hatte er bis zur Kündigung in dieser Weise an die Beklagte geleistet. Das LG hat den Streitwert durch Beschl. v. 29.2.2009 auf 25.612,49 EUR, davon für den Klageantrag zu 1) auf 15.466,00 EUR, festgesetzt. Hiergegen haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Das LG hat aufgrund der im Übrigen inzwischen zurückgenommenen Beschwerde der Beklagten im Abhilfeverfahren den Gebührenstreitwert für den Klageantrag zu 1) in Höhe der noch ausstehenden Ratenzahlungen auf die Einlage (25.469,51 EUR) festgesetzt und der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Herabsetzung des Wertes für den Antrag zu 1) auf den 42-fachen Betrag der monatlich zu zahlenden Einlagen (4.452,00 EUR). Er vertritt die Auffassung, die Bemessung des Wertes des Feststellungsantrages richte sich nach § 9 S. 1 ZPO, weil insoweit wiederkehrende Leistungen Gegenstand der Klage seien und beruft sich dazu auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 4.4.2005 – II ZR 192/04).

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