Der gut eingeführte BGB-Kommentar ist nun in 4. Auflage erschienen. Damit hat der Verlag seine Ankündigung in die Tat umgesetzt, das Werk jährlich zu aktualisieren. Die Neuauflage enthält alle wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen bis zum 1. 1. 2009. Das Werk wurde ergänzt durch eine Kommentierung der wichtigsten Nebengesetze wie AGG, GewSchG, HausratsVO, LPartG, ProdHaftG, VARHG und VBVG. Auch das neue WEG einschließlcih der Rom I- und -II Verordnungen ist ausführlich kommentiert.

De Praktiker erhält damit in einem einbändigen Werk auf höchstem fachlichen Niveau eine kompakte, brandaktuelle Hilfestellung mit mustergültiger Textgestaltung.

Die Kommentierung des WEG von Riecke ist hervorragend, allerdings auch sehr knapp geraten, was angesichts des Anspruchs des Verlages die Kommentierung weiterhin einbändig zu liefern, nur allzu verständlich ist. Gleichwohl findet man in der Kommentierung des § 22 WEG den wichtigen Hinweis darauf, dass Beschlüsse über Maßnahmen der Modernisierung und zur Anpassung an den Stand der Technik ohne eine doppelt qualifizierte Mehrheit nur anfechtbar sind.

Der Kostenrechtler kann ebenfalls Gewinn aus dem Werk ziehen. Denn Rechtsgrundlage der Vergütung ist nicht das RVG, sondern der Anwaltsvertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB richtet. Ferner unterliegt die anwaltliche Vergütung der Verjährung, so dass insoweit insbesondere die Vorschriften der §§ 193, 204 Abs. 1 BGB bedeutsam sind. Geht es um eine Vorschusszahlung, kann das Zustandekommen des Anwaltsvertrages gem. § 158 BGB von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Dann kommt der Anwaltsvertrag erst mit Zahlung des Vorschusses zustande. Zahlt der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht, ist der Anwalt unter anderem berechtigt, das Mandat zu kündigen, ohne nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB einen Teil seiner Vergütung zu verlieren; vielmehr kann er diese in voller Höhe verlangen; unter Umständen besteht auch ein Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB.

Der Kommentar ist auf dem besten Wege, sich zur Standardliteratur zu entwickeln und den "Klassikern" die Stirn zu bieten. Die Strategie des Verlages, mit einem großen, hochqualifizierten Autorenteam im Jahresturnus eine aktuelle, gut lesbare Kommentierung für die Praxis zu liefern, ist aufgegangen. Der Kommentar gehört in jede juristische Bibliothek.

FAMuWR Norbert Monschau, Erftstadt

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