1. Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.
  2. Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Vorrausicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.
  3. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.

AG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.2009–1 C 36/09

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